Der Elternbeirat der Grundschule Putzbrunn

(nachfolgend „Grundschule“) erlässt gemäß Art. 68 Absatz 1 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) im Einvernehmen mit der Schulleitung folgende

 

Wahlordnung für den Elternbeirat 

-WahlO EBR-

 

Inhaltsübersicht

 

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Zusammensetzung des Elternbeirats, Wählbarkeit

§ 3 Wahlorgan

§ 4 Wahlleiter, Wahlausschuss

§ 5 Wahlehrenamt

§ 6 Briefwahl 

§ 7 Wahlvorschläge

§ 8 Durchführung

§9 Ungültigkeit der Stimmzettel

§ 10 Feststellung des Wahlergebnisses

§ 11 Sicherung der Wahlunterlagen

§ 12 Wahlprüfung

§ 13 Kosten

§ 14 Weitere Bestimmungen

§ 15 In-Kraft-Treten

 

 

§ 1 Geltungsbereich

Die Wahlordnung gilt für Wahlen für den Elternbeirat der Grundschule. Die gesetzlichen Regelungen entfalten unmittelbare Geltung und gehen dieser Wahlordnung vor.

 

§ 2 Zusammensetzung des Elternbeirats, Wählbarkeit

Die Zusammensetzung des Elternbeirats der Grundschule ergibt sich aus Art. 66 Absatz 1 BayEUG.  Danach sind 12 Mitglieder des Elternbeirats zu wählen. 

Weiterhin werden 2-3 Nachrücker gewählt. Das Nachrücken für ausgeschiedene Mitglieder erfolgt für die restliche Amtszeit durch die Wahlkandidaten mit der nächsthöheren Anzahl erhaltener Stimmen.

Wählbar sind alle Erziehungsberechtigten / Eltern, die mindestens ein Kind an der Schule haben und dort nicht als Lehrkraft beschäftigt sind.

Die Mitgliedschaft endet mit

dem Ablauf der Amtszeit, d.h. am Ende des Monats, in dem eine Neuwahl erfolgt,

dem Ausscheiden des Kindes aus der Schule,

der Niederlegung des Ehrenamtes. Die Tätigkeit im Elternbeirat kann jederzeit ohne Angabe von Gründen niedergelegt werden,

dem Verlust der Wählbarkeit oder der Auflösung des Elternbeirats,

einem einstimmigen Beschluss des Elternbeirats.

§ 3 Wahlorgan

Der Elternbeirat wählt rechtzeitig vor den Neuwahlen einen Wahlausschuss für die Elternbeiratswahlen (Wahlorgan). 

Das Wahlorgan besteht aus dem Vorsitzenden (Wahlleiter) sowie zwei Beisitzern.  

Das Wahlorgan unterliegt keinen Weisungen.

 

§ 4 Wahlleiter, Wahlausschuss

(1)  Für jedes Mitglied des Wahlorgans nach § 3 Satz 1 beruft der Elternbeirat eine stellvertretende Person.

(2) Der Wahlleiter bestellt aus dem Kreis der Beisitzer einen Schriftführer für den Wahlausschuss.

 

§ 5 Wahlehrenamt

Die Mitwirkung bei den Elternbeiratswahlen als Wahlleiter und Beisitzer des Wahlorgans erfolgt ehrenamtlich. Die Mitglieder des Wahlorgans sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.  

 

§ 6 Briefwahl/Stichtag 

(1) Es wird eine Briefwahl durchgeführt.

(2) Der Vorsitzende des Elternbeirats setzt im Einvernehmen mit der Schulleitung den Stichtag zur Abgabe der Briefwahlunterlagen fest, bis zu welchem die Briefwahlzettel im Sekretariat vorliegen müssen. Der Stichtag muss zwischen Schuljahresbeginn und dem 31. Oktober des Schuljahres liegen, in dem die Amtszeit des Elternbeirates beginnt. 

 (3) Die Schulleitung sorgt in Abstimmung mit dem Vorsitzenden des Elternbeirats dafür, dass die Briefwahlunterlagen spätestens zwei Wochen vor dem Wahlstichtag durch die Klassenleiter an die Eltern gegeben werden.  Durch Rücklaufzettel an den Klassenleiter wird sichergestellt, dass die Eltern die Briefwahlunterlagen erhalten haben.

  

§ 7 Wahlvorschläge 

Alle Wahlberechtigten sind befugt, bei der Wahl zu kandidieren.

Der Elternbeirat setzt im Einvernehmen mit der Schulleitung eine Frist zur Abgabe von Wahlvorschlägen, diese wird den Eltern in einem Elternbrief mitgeteilt. Bis spätestens zwei Wochen vor dem Abgabetag der Briefwahlzettel werden die Wahlvorschläge mittels Aushang des Elternbeirats im Schaukasten an der Schule vorgestellt sowie gesondert mittels Wahlunterlagen.

Entsprechende Wahlvorschläge werden im Rahmen der Elternabende (Frist) ermittelt und im Nachgang gesammelt dem Wahlorgan mitgeteilt.

Der Wahlvorschlag enthält insbesondere eine Darstellung mit

dem Namen des Kandidaten, 

der Angabe der Klassenstufe(n) des/der Kinder an der Grundschule

Wohnort und Beruf

bisheriges soziales Engagement

sowie einem Passbild des Kandidaten.

Nach Ablauf der Frist zur Abgabe von Wahlvorschlägen ist eine Kandidatur im laufenden Wahlgang nicht mehr möglich.

 

§ 8 Durchführung

(1) Die Wahl erfolgt als Briefwahl schriftlich und geheim auf den vom Wahlleiter vorbereiteten Stimmzetteln. Sämtliche Mitglieder des Elternbeirats werden in einem Wahlgang aus der Vorschlagsliste gewählt.  

 (2) Für jedes die Schule besuchende Kind wird an die wahlberechtigten Erziehungsberechtigten / Eltern ein Stimmzettel mit einer Kurzinformation über die Kandidaten ausgegeben. Mit einem Stimmzettel können eine bis maximal zwölf Stimmen abgegeben werden. Häufelung („Mehrfachstimmen pro Kandidat“) ist nicht zulässig.

Der ausgefüllte Stimmzettel wird von den Erziehungsberechtigten / Eltern (für jedes Kind gesondert) in je ein unbeschriftetes, neutrales Kuvert gesteckt und verschlossen. Es darf jeweils nur ein Wahlzettel in einem neutralen Kuvert sein.

Das unbeschriftete neutrale Kuvert wird in einen weiteren, jedoch beschrifteten Briefumschlag gesteckt, welcher mit dem Namen und der Klasse des jeweiligen Kindes versehen ist. Dieses Kuvert wird dem Kind in die Schule mitgegeben, und beim Klassenleiter abgegeben.

Die Klassenleiter sammeln die Briefumschläge ein, und werfen Sie am Abgabe - und Auszählungstag der Briefwahl bis spätestens 14:00 Uhr in das im Sekretariat befindliche Sammelbehältnis.

 

§9 Ungültigkeit der Stimmzettel 

Insbesondere Stimmzettel, die den Wählerwillen nicht eindeutig erkennen lassen, sowie Zusätze enthalten oder die Gesamtzahl der abzugebenden Stimmen (12 Stimmen) überschreiten, sind ungültig.

 

§ 10 Feststellung des Wahlergebnisses

(1)  Als Mitglieder des Elternbeirats sind diejenigen Bewerber gewählt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.  Die übrigen Bewerber sind in der Reihenfolge der erzielten Stimmen Ersatzmitglieder. 

(2)  Das Wahlergebnis wird vom Wahlausschuss am Tag des Abgabeschlusses für die Briefwahl festgestellt und spätestens 3 Schultage nach der Briefwahl durch Elternbrief und am Aushang des Elternbeirats bekannt gegeben.

(3) Der Vorsitzende des Wahlausschusses erstellt eine Niederschrift über das Wahlergebnis, die zu den Akten der Grundschule genommen wird und bis zur nächsten Elternbeiratswahl aufzubewahren ist. 

(4) Gemäß §15 BaySchO werden in der ersten Sitzung des Elternbeirats aus der Mitte der Mitglieder des Elternbeirats ein Vorsitzender und ein Stellvertreter gewählt.

 

§ 11 Sicherung der Wahlunterlagen

Die Wahlunterlagen sind so zu verwahren, dass sie gegen Einsichtnahme durch  Unbefugte geschützt sind.

Die eingenommenen Rücklaufzettel sind unverzüglich nach der Wahl zu vernichten.

Die übrigen Wahlunterlagen, insbesondere die Stimmzettel können nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Wahl vernichtet werden. 

 

§ 12 Wahlprüfung

(1) Jeder Wahlberechtigte kann binnen 14 Tagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses die Wahl wegen Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen durch schriftliche Erklärung beim Wahlleiter anfechten.  Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Anfechtung bei der Schulleitung eingeht. 

(2) Der Wahlleiter prüft zusammen mit dem amtierenden Elternbeirat die eingereichte Beschwerde.  Wenn dieser nicht abgeholfen wird, unterrichtet der Elternbeirat den Schulleiter und legt die Beschwerde dem Ministerialbeauftragten vor.

(3) Wenn eine nicht wählbare Person gewählt wurde, hat der Elternbeirat ohne Mitwirkung des Betroffenen die Wahl dieser Person für ungültig zu erklären; wenn das vom Wahlvorstand festgestellte Wahlergebnis nicht mit den für die einzelnen Personen festgestellten Stimmenzahlen in Einklang steht, hat er das Wahlergebnis zu berichtigen. 

(4)  Der Wahlausschuss oder der Ministerialbeauftragte hat die Wahl für ungültig zu erklären, wenn Wahlbestimmungen verletzt wurden und dadurch das Wahlergebnis verdunkelt werden konnte.  Der amtierende Elternbeirat oder der Ministerialbeauftragte hat unverzüglich eine Neuwahl anzuordnen.

 

§ 13 Kosten 

Die notwendigen Kosten der Wahl trägt der Aufwandsträger im Rahmen der Haushaltsmittel der Grundschule.

 

§ 14 Weitere Bestimmungen 

Sofern diese Wahlordnung keine Regelungen enthält, gelten die Bestimmungen des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes, des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes sowie der Gemeinde- und Landkreiswahlordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung.  Die Bestimmungen dieser Wahlordnung gelten für Personen beiderlei Geschlechts.

 

§ 15 In-Kraft-Treten

Diese Wahlordnung tritt am 19.09.2016 in Kraft und ist den Wahlberechtigten und der Schule in geeigneter Weise bekannt zu geben. Gleichzeitig treten bisherige, entgegenstehende Vorschriften und Beschlüsse außer Kraft.

 

 

Vorstehende Wahlordnung hat der Elternbeirat am 19.09.2016 beschlossen. Das Einvernehmen der Schulleitung wurde am 20.09.2016 erteilt.

 

 

 

Putzbrunn, den 20.09.2016

 

 

 

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Die Vorsitzenden des Elternbeirats                                       Schulleitung